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   OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21   

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https://dejure.org/2022,14311
OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21 (https://dejure.org/2022,14311)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.03.2022 - 1 Ws 192/21 (https://dejure.org/2022,14311)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29. März 2022 - 1 Ws 192/21 (https://dejure.org/2022,14311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Bewährungswiderruf, Voraussetzungen, verlängerte Bewährungszeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der Bewährungszeit vor Bekanntgabe deren Verlängerung begangenen Straftat

  • strafrechtsiegen.de

    Bewährungswiderruf - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der Bewährungszeit vor Bekanntgabe deren Verlängerung begangenen Straftat

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit - Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Braunschweig, 15.11.2010 - Ws 292/10
    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Der Senat hält insoweit an seinem Beschluss vom 15. November 2010 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 19 m.w.N.) fest, wonach § 56f Abs. 2 S. 2 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit ermöglicht, bis die Bewährungszeit fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der im ursprünglichen Bewährungsbeschluss festgesetzten Bewährungszeit beträgt.

    Die Taten vom Mai 2020 fielen auch in die Bewährungszeit, weil sich die nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit (hier mit Ablauf des 17. November 2019) durch Beschluss vom 29. Juli 2020 angeordnete Verlängerung um 1 Jahr - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG; Beschluss vom 10. Februar 1995, 2 BvR 168/95 , juris, Rn 20) - selbst dann unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit anschließt, wenn der Verlängerungsbeschluss, wie hier, erst nach Ablauf der bisher festgesetzten Bewährungszeit ergeht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 22; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021, 1 Ws 477/21 , juris, Rn. 7).

    Soweit der Senat im vorgenannten Beschluss vom 15. November 2010 (a.a.O., Rn. 23) ausgeführt hat, einem Verurteilten könnten keine Straftaten als Bewährungsversagen vorgeworfen werden, die im Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Bewährungszeit und der Bekanntgabe der Verlängerungsentscheidung begangen werden, hält der Senat daran jedenfalls in der beschriebenen Pauschalität nicht fest.

    Eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB kommt ohnehin nicht in Betracht, weil die nach der Senatsrechtsprechung (OLG Braunschweig, Ws 292/10, juris, Rn. 19) zulässige Dauer bereits abgelaufen ist.

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Die Taten vom Mai 2020 fielen auch in die Bewährungszeit, weil sich die nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit (hier mit Ablauf des 17. November 2019) durch Beschluss vom 29. Juli 2020 angeordnete Verlängerung um 1 Jahr - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG; Beschluss vom 10. Februar 1995, 2 BvR 168/95 , juris, Rn 20) - selbst dann unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit anschließt, wenn der Verlängerungsbeschluss, wie hier, erst nach Ablauf der bisher festgesetzten Bewährungszeit ergeht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 22; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021, 1 Ws 477/21 , juris, Rn. 7).

    Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich zulässig ( BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995, 2 BvR 168/95 , juris, Rn¨21) und berechtigt hier zum Widerruf der Strafaussetzung.

  • OLG Celle, 22.04.2022 - 1 Ss 5/22

    Keine anschließende Verwerfung durch Urteil nach EInspruchsrücknahme gegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Der Senat hob das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. November 2021 mit Beschluss vom 2. März 2022 (1 Ss 5/22) unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen auf (Bd. II Bl. 446 ff.).

    Dass der Senat die Aussprüche über die Gesamtstrafen am 2. März 2022 (1 Ss 5/22) aufgehoben hat, hindert nicht, aktuell über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden.

  • OLG München, 21.03.2012 - 3 Ws 239/12
    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Allerdings kommt der sach- und zeitnäheren Prognose des letzten Tatgerichts eine erhebliche Bedeutung zu, wenn sie die maßgeblichen prognoserelevanten Umstände berücksichtigt und zu einem schlüssigen Ergebnis gelangt (OLG München, Beschluss vom 21. März 2012, 3 Ws 239/12, juris, Rn. 16).
  • KG, 12.01.2009 - 2 Ws 620/08
    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Vielmehr müssen Tatsachen dafür sprechen, dass der Verurteilte auch fähig ist, diesen Willen in die Tat umzusetzen ( KG, Beschluss vom 12. Januar 2009, 2 Ws 620/08 , juris, Rn. 12).
  • OLG Bamberg, 12.08.2021 - 1 Ws 477/21

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Die Taten vom Mai 2020 fielen auch in die Bewährungszeit, weil sich die nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit (hier mit Ablauf des 17. November 2019) durch Beschluss vom 29. Juli 2020 angeordnete Verlängerung um 1 Jahr - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG; Beschluss vom 10. Februar 1995, 2 BvR 168/95 , juris, Rn 20) - selbst dann unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit anschließt, wenn der Verlängerungsbeschluss, wie hier, erst nach Ablauf der bisher festgesetzten Bewährungszeit ergeht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 22; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021, 1 Ws 477/21 , juris, Rn. 7).
  • OLG Rostock, 07.12.2010 - I Ws 335/10

    Bewährungswiderruf wegen einer in der rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Vielmehr kann nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine in der bewährungsfreien Zeit begangene Straftat dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Tat nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat zudem trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18, juris, Rn. 25; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 Ws 451/13, juris, Rn. 22; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010, I Ws 335/10 , juris, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, III-3 Ws 19/13, juris, Rn. 11 f.; jeweils m.w.N.).
  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Vielmehr kann nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine in der bewährungsfreien Zeit begangene Straftat dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Tat nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat zudem trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18, juris, Rn. 25; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 Ws 451/13, juris, Rn. 22; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010, I Ws 335/10 , juris, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, III-3 Ws 19/13, juris, Rn. 11 f.; jeweils m.w.N.).
  • OLG Jena, 11.12.2013 - 1 Ws 451/13

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Vielmehr kann nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine in der bewährungsfreien Zeit begangene Straftat dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Tat nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat zudem trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18, juris, Rn. 25; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 Ws 451/13, juris, Rn. 22; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010, I Ws 335/10 , juris, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013, III-3 Ws 19/13, juris, Rn. 11 f.; jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 26.09.2011 - Ws 280/11

    Bewährung; Entziehungsanstalt; Entzugstherapie; Kriminalprognose;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21
    Die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf ist vielmehr zu treffen und darf nicht zurückgestellt werden, sobald das Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11, juris, Rn. 10).
  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vertrauensschutz

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